Regeln des Konzils



Hausordnung der Hohen Hallen des Wissens sowie des Campus, gemeinsam namentlich tituliert als
Konzil des Wissens



I. Die Gebäude

Der Campus

  • Der Campus ist ein Ort der Begegnung, jeder Wanderer wird Zuflucht erhalten an diesem Ort der Erholung und Besinnung. Keine Waffen werden offen getragen, oder gar erhoben. Sinn und Zweck des Campus welcher als friedfertiger neutraler Ort gilt ist es den Dialog mit dem Fremden, dem Gegensätzlichen ebenso zu finden wie mit Gleichgesinnten.
  • Der Campus ist Aufgrund seiner Prinzipien, ebenso ein Hort des Wissens. Jedweder sei eingeladen seine Anliegen vorzutragen, doch seid gewarnt. Kundige unterschiedlichsten Wissenstandes seien hier zu finden und so sei es oft bedingt, durch Geduld und Beharrlichkeit die Richtigen zu finden.
  • Jedwede Aggressionen sind zu unterlassen. Egal welche Vergangenheit und Beweggründe man mit sich trägt, und welche Rechte man sich herauszunehmen glaubt, all dies hat an den Toren des Campus abgelegt zu werden. Zuwiderhandeln zieht die Verfolgung durch die gesamte Magierschaft mit sich. Wer seine Konflikte unbehindert und nach freiem ermessen austragen möchte, kann dies gerne außerhalb tun, aber nicht am Campus. Ausnahme bilden die höheren Weihen, bei der Durchsetzung von Konzilsregeln.

Die Hohen Hallen des Konzils

  • Jede Person, welche einen Bruchteil an Macht inne wohnen hat, ist der Zutritt in die Konzilshallen gestattet, solange sich jene Person mit den diesigen Regeln auseinander gesetzt hat.
  • Die Konzilshallen sind ein Ort des Friedens und der Andacht. Jedes hastige rennen ist untersagt, ein schnelles Schreiten wird genügen. Unnötig lauter Lärm ist ebenso zu Unterlassen.
    Angriffe auf andere Personen ist untersagt und zieht eine Strafe mit sich, welche das Konzilsoberhaupt bestimmt.
  • Die Nutzung der Räumlichkeiten ist bis auf den Beschwörungsraum, welcher nur unter Aufsicht höherer Weihen betreten und genutzt werden darf, sowie die administrativen Räumlichkeiten der Konzilsleitung, uneingeschränkt gestattet.

II. Die Wacht

  • Primärer Sinn und Zweck des Konzils ist die Wacht über die ‚Magie’ im Allgemeinen. Daraus resultiert die Wacht über die Lehren und deren Weitergabe an die Besucher der Stätte.
  • Die Ernennung oder Entweihung der Konzilsangehörigen obliegt alleinig den höheren Weihen des Konzils.
  • Besuchern oder Angehörige des Konzils, welche eine der niederen Reihen vertreten, ist das Richten untersagt, so sie nicht spezifisch vom Konzil dazu erkoren wurden.
  • Sekundärer Sinn und Zweck des Konzils des Wissens ist es den gerichtlichen Instanzen der Welt beizustehen so das weltliche Verständnis mit der jeweiligen Causa überfordert isset. Nur in äußerst prekären Situationen in welchen das Ansehen, und die Grundfesten der Magie gefährdet sind, wird das Collegium des Konzils aktiv eingreifend tätig werden.

III. Der Verhaltenskodex

  • Einem Konzilsangehörigem steht es zur Pflicht, die ihm gegenüber höheren Weihen, mit dem entsprechenden Respekt, der ihrem Rang gebührt, zu erbringen. Daraus resultierend ist die irreführende Titulierung eines höher rangingen Konzilsmitgliedes mit der Kollegenfloskel (Collega, Collegus) untersagt.
    Die Form der Bußentscheidung obliegt demnach demjenigen, der dadurch beleidigt wurde.
  • Ebenso ist Respekt den Konzilsangehörigen, beispielsweise Maga Andraianna oder Magus Dellan, entgegenzubringen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, obliegt es der Konzilsleitung, eine Strafe fest zulegen.
  • Das Laufen, gar Rennen ist im gesamten Konzilsgebäude ‚untersagt’.
  • Das Lärmen ist im gesamten Konzilsgebäude ‚untersagt’.
  • Das Essen ist ‚nur’ in Speisebereichen, den Gängen oder im Hofe gestattet.
  • Mutwillige Zerstörung von Konzilseigentum zieht höhere Strafen mit sich, welche die Konzilsleitung festlegt.
  • Anweisungen von höher rangingen Konzilsangehöriger ist folge zu leisten.
    Bei nicht Beachtung obliegt der Konzilsleitung die Möglichkeit eine Strafe fest zu legen.
  • Innerhalb einer Lehrstunde gilt die Aufmerksamkeit primär dem Dozenten.
    Dispute mit dem Nachbarn oder Störfälle des Unterrichts ziehen Strafen mit sich, welche der Dozent bestimmt.
    Darunter fällt jedwede Störung die die Konzentration der Anwesenden vom Eigentlichen abzulenken vermag.
  • Pünktliches Erscheinen zur Lehrstunde, sollte eine Selbstverständlichkeit sein,
    wie auch sonstige andere Terminlichkeiten.
  • Ist ein zu spät kommen unumgänglich ist eine Entschuldigung an den Dozenten zu richten.
  • Gleiches bezieht sich auf jene, die vorzeitig die Lehrstunde verlassen müssen.
  • Gewalt Verwendung, Arkaner wie auch Physischer Art, sind untersagt und mit Strafe durch die Konzilsleitung zu rechnen.
  • Die Teilnahme an den Lehrstunden ist mit einem Mindestalter verbunden von 16 Jahren. Ist dies nicht gegeben ist ebenso die Konzilsmitgliedschaft nicht möglich.

IV. Das Kollegium

  • Das Kollegium bildet sich aus allen Angehörigen der registrierten Höheren Weihen. Die Konzilsleitung filtert sich aus diesem Kollegium intern heraus.
  • Durch das bestehen der Prüfung zum Erlangen der höheren Weihe enden die Pflichten bezüglich des Konzils des Wissens nicht. Will ein Magus nun die hohe Weihe erreichen so hat er für die Fortbildung und den Werdegang der Studiosi und Adepti zu sorgen.

    Dies kann zum einen durch regelmäßigen Unterricht erfolgen, welcher im Mindesten besehen einmal jeden Mondlauf stattzufinden hat. Unter Vorlage eines dringlichen Grundes vor dem restlichen Collegium kann dieser jedoch über einen gewissen Zeitraum ausgesetzt werden.

    Sieht sich besagter Magus zum anderen nicht in der Lage vor einer größeren Menschenmasse zu unterrichten, so hat er die Möglichkeit im Mindesten besehen zwei private Schüler in den arcanen Künsten zu unterrichten. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass besagte Schüler keinesfalls von der oberen Instanz des Konzils entbunden werden. Es gelten im Folgenden die selben Regelungen für jene Schüler. Des weiteren haben sich besagte Schüler ebenfalls im regulären Unterricht einzufinden, damit das vermittelte Wissen vom gesamten Collegium geprüft werden kann, was auch mit Sicherheit geschehen wird. Jene Schüler seien darüber hinaus im Besonderen aufgefordert ihr Wissen durch öffentlich zugängliche Traktate und Arbeiten zu veranschaulichen.

    Für alle Zweige abseits des akademischen/klerikalen gelten ähnliche Regelungen, welche aber von der schwankenden Schülerzahl und den doch sehr unterschiedlichen Interessensrichtungen besagter Zweige beeinflusst werden.
  • Die Konzilsleitung hat dieser Regel mit gutem Beispiel voran zugehen.

V. Rangvergabe

  • Der „Ungeweihte“, grob Magiekundige, welcher sich entschlossen hat dem Konzil beizutreten, hat sich bei einem Mitglied der höheren Weihen vorzustellen, oder ein Brief an die Konzilsleitung zu entsenden.
  • Läßt sich ein "Ungeweihter" als Mitglied des Konzils registrieren, so erhält er die Berechtigung die Räumlichkeiten des Konzils und den Unterricht zu seiner persönlichen Weiterbildung zu nutzen.
  • Zeigt der "Ungeweihte" grundlegendes Wissen bezüglich des gelehrten Stoffes und erweißt er sich in Verhalten und Auftreten als würdig, so obliegt es einer jeden höheren Weihe selbigen Zweiges ihn in den Rang einer "Niederen Weihe" zu erheben. Der Studiosus ist ab diesem Zeitpunkt dazu berechtigt den Titel "Adeptus" zu führen.
  • Jedes registrierte Konzilsmitglied hat eine Akte innerhalb des Kollegiums, in welchem sein Werdegang dokumentiert wird.
  • Sollte sich dieser Werdegang als Positiv erweisen und ein Mitglied der höheren Weihen sich dafür entscheiden, den Schüler zur Prüfung zu geleiten, beschließ die Kollegium, ob jener Schüler vor die Prüfungskommision treten darf.
    Sollte für einen spezifischen Zweig nicht genügend Prüfer vorhanden sein, hilft der akademische Zweig aus, bis die gebrauchte Menge, von mindestens Zwei Prüfern erreicht ist.
  • Die höhere Weihe wird durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung erreicht.
    Sollte die höhere Weihe erreicht worden sein, ist es die Pflicht des neuen Mitglieds der höheren Weihe, die Pflichten eines Dozenten aufzunehmen.
  • Die Hohe Weihe wird erreicht durch Engagement, Interaktion, mehrere vorzuweisende Lehrstunden, sowie einem positiven Vertritt des Konzils nach außen. Die Pflicht endet damit nicht, doch ist die Möglichkeit auf eine Degradierung schärfer zu sehen.
  • Die Höchste Weihe ist durch höchstes Engagement und den Willen der „Götter“ zu erreichen. Ebenso ist auch hier die Möglichkeit auf Degradierung schärfer als bei den höheren Weihen.

VI. Die (spezifischen) Zweige

  • Einem Zweig obliegt alleinig die eigene Organisation, doch wird er vom restlichen Kollegium überwacht.
  • Ein Vorsitzender des Zweiges ist als Ansprechpartner und Vertritt vor der Konzilsleitung zu erwählen.
  • Der reibungslose Lehrbetrieb für spezifische Zweige obliegt alleinig dem Vorsitzendem des Zweiges.
  • Damit sich ein Zweig etablieren kann, ist ein Konzept über jenen Zweig von Nöten. Ebenso ist eine Mindestzahl an Mitgliedern für den Zweig vorzuweisen, um unnötig viele kleine Zweige zu vermeiden.
  • Sollte ein Konzept vorhanden sein und die Mindestzahl an Mitgliedern vorgewiesen sein, obliegt es der Konzilsleitung jenen Zweig als Offiziell anzuerkennen.
  • Konzilsangehörige haben sich einem Zweig anzuschließen.
    Dadurch resultiert sein Lehrplan.
  • Das letzte Wort und Interferierung in die spezifischen Wege ist nur der Konzilsleitung gestattet, so der spezifische Weg Probleme vorweist, die der Zweig-Vorstand nicht selbstständig lösen kann.