Hausordnung der Hohen Hallen des Wissens sowie des Campus, gemeinsam namentlich tituliert als
Konzil des Wissens
I. Die Gebäude
Der Campus
-
Der Campus ist ein Ort der Begegnung, jeder Wanderer wird Zuflucht erhalten an diesem Ort der Erholung und Besinnung. Keine Waffen werden offen getragen, oder gar erhoben. Sinn und Zweck des Campus welcher als friedfertiger neutraler Ort gilt ist es den Dialog mit dem Fremden, dem Gegensätzlichen ebenso zu finden wie mit Gleichgesinnten.
-
Der Campus ist Aufgrund seiner Prinzipien, ebenso ein Hort des Wissens. Jedweder sei eingeladen seine Anliegen vorzutragen, doch seid gewarnt. Kundige unterschiedlichsten Wissenstandes seien hier zu finden und so sei es oft bedingt, durch Geduld und Beharrlichkeit die Richtigen zu finden.
-
Jedwede Aggressionen sind zu unterlassen. Egal welche Vergangenheit und Beweggründe man mit sich trägt, und welche Rechte man sich herauszunehmen glaubt, all dies hat an den Toren des Campus abgelegt zu werden. Zuwiderhandeln zieht die Verfolgung durch die gesamte Magierschaft mit sich. Wer seine Konflikte unbehindert und nach freiem ermessen austragen möchte, kann dies gerne außerhalb tun, aber nicht am Campus. Ausnahme bilden die höheren Weihen, bei der Durchsetzung von Konzilsregeln.
Die Hohen Hallen des Konzils
-
Jede Person, welche einen Bruchteil an Macht inne wohnen hat, ist der
Zutritt in die Konzilshallen gestattet, solange sich jene Person mit den
diesigen Regeln auseinander gesetzt hat.
-
Die Konzilshallen sind ein Ort des Friedens und der Andacht. Jedes
hastige rennen ist untersagt, ein schnelles Schreiten wird genügen.
Unnötig lauter Lärm ist ebenso zu Unterlassen.
Angriffe auf andere Personen ist untersagt und zieht eine Strafe mit sich,
welche das Konzilsoberhaupt bestimmt.
-
Die Nutzung der Räumlichkeiten ist bis auf den Beschwörungsraum, welcher nur unter Aufsicht höherer Weihen betreten und genutzt werden darf, sowie die administrativen Räumlichkeiten der Konzilsleitung, uneingeschränkt gestattet.
II. Die Wacht
-
Primärer Sinn und Zweck des Konzils ist die Wacht über die ‚Magie’ im Allgemeinen. Daraus resultiert die Wacht über die Lehren
und deren Weitergabe an die Besucher der Stätte.
-
Die Ernennung oder Entweihung der Konzilsangehörigen obliegt alleinig
den höheren Weihen des Konzils.
-
Besuchern oder Angehörige des Konzils, welche eine der niederen
Reihen vertreten, ist das Richten untersagt, so sie nicht spezifisch vom
Konzil dazu erkoren wurden.
-
Sekundärer Sinn und Zweck des Konzils des Wissens ist es den gerichtlichen Instanzen der Welt beizustehen so das weltliche Verständnis mit der jeweiligen Causa überfordert isset. Nur in äußerst prekären Situationen in welchen das Ansehen, und die Grundfesten der Magie gefährdet sind, wird das Collegium des Konzils aktiv eingreifend tätig werden.
III. Der Verhaltenskodex
-
Einem Konzilsangehörigem steht es zur Pflicht, die ihm gegenüber
höheren Weihen, mit dem entsprechenden Respekt, der ihrem Rang gebührt,
zu erbringen. Daraus resultierend ist die irreführende Titulierung
eines höher rangingen Konzilsmitgliedes mit der Kollegenfloskel
(Collega, Collegus) untersagt.
Die Form der Bußentscheidung obliegt demnach demjenigen, der dadurch
beleidigt wurde.
- Ebenso ist Respekt den Konzilsangehörigen, beispielsweise Maga Andraianna
oder Magus Dellan, entgegenzubringen. Sollte dem nicht nachgekommen werden,
obliegt es der Konzilsleitung, eine Strafe fest zulegen.
-
Das Laufen, gar Rennen ist im gesamten Konzilsgebäude ‚untersagt’.
-
Das Lärmen ist im gesamten Konzilsgebäude ‚untersagt’.
-
Das Essen ist ‚nur’ in Speisebereichen, den Gängen oder im
Hofe gestattet.
-
Mutwillige Zerstörung von Konzilseigentum zieht höhere Strafen
mit sich, welche die Konzilsleitung festlegt.
-
Anweisungen von höher rangingen Konzilsangehöriger ist folge
zu leisten.
Bei nicht Beachtung obliegt der Konzilsleitung die Möglichkeit eine
Strafe fest zu legen.
-
Innerhalb einer Lehrstunde gilt die Aufmerksamkeit primär dem Dozenten.
Dispute mit dem Nachbarn oder Störfälle des Unterrichts ziehen
Strafen mit sich, welche der Dozent bestimmt.
Darunter fällt jedwede Störung die die Konzentration der Anwesenden vom Eigentlichen abzulenken vermag.
-
Pünktliches Erscheinen zur Lehrstunde, sollte eine Selbstverständlichkeit sein,
wie auch sonstige andere Terminlichkeiten.
-
Ist ein zu spät kommen unumgänglich ist eine Entschuldigung
an den Dozenten zu richten.
-
Gleiches bezieht sich auf jene, die vorzeitig die Lehrstunde verlassen
müssen.
-
Gewalt Verwendung, Arkaner wie auch Physischer Art, sind untersagt und
mit Strafe durch die Konzilsleitung zu rechnen.
-
Die Teilnahme an den Lehrstunden ist mit einem Mindestalter verbunden
von 16 Jahren. Ist dies nicht gegeben ist ebenso die Konzilsmitgliedschaft
nicht möglich.
IV. Das Kollegium
-
Das Kollegium bildet sich aus allen Angehörigen der registrierten
Höheren Weihen. Die Konzilsleitung filtert sich aus diesem Kollegium
intern heraus.
- Durch das bestehen der Prüfung zum Erlangen der höheren Weihe
enden die Pflichten bezüglich des Konzils des Wissens nicht. Will ein
Magus nun die hohe Weihe erreichen so hat er für die Fortbildung und
den Werdegang der Studiosi und Adepti zu sorgen.
Dies kann zum einen durch regelmäßigen Unterricht erfolgen, welcher
im Mindesten besehen einmal jeden Mondlauf stattzufinden hat. Unter
Vorlage eines dringlichen Grundes vor dem restlichen Collegium kann
dieser jedoch über einen gewissen Zeitraum ausgesetzt werden.
Sieht sich besagter Magus zum anderen nicht in der Lage vor einer
größeren Menschenmasse zu unterrichten, so hat er die Möglichkeit im
Mindesten besehen zwei private Schüler in den arcanen Künsten zu
unterrichten. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass besagte Schüler
keinesfalls von der oberen Instanz des Konzils entbunden werden. Es
gelten im Folgenden die selben Regelungen für jene Schüler. Des
weiteren haben sich besagte Schüler ebenfalls im regulären Unterricht
einzufinden, damit das vermittelte Wissen vom gesamten Collegium
geprüft werden kann, was auch mit Sicherheit geschehen wird. Jene
Schüler seien darüber hinaus im Besonderen aufgefordert ihr Wissen
durch öffentlich zugängliche Traktate und Arbeiten zu veranschaulichen.
Für alle Zweige abseits des akademischen/klerikalen gelten ähnliche
Regelungen, welche aber von der schwankenden Schülerzahl und den doch
sehr unterschiedlichen Interessensrichtungen besagter Zweige
beeinflusst werden.
-
Die Konzilsleitung hat dieser Regel mit gutem Beispiel voran zugehen.
V. Rangvergabe
-
Der „Ungeweihte“, grob Magiekundige, welcher sich entschlossen
hat dem Konzil beizutreten, hat sich bei einem Mitglied der höheren
Weihen vorzustellen, oder ein Brief an die Konzilsleitung zu entsenden.
-
Läßt sich ein "Ungeweihter" als Mitglied des Konzils registrieren, so erhält er die Berechtigung die Räumlichkeiten des Konzils und den Unterricht zu seiner persönlichen Weiterbildung zu nutzen.
-
Zeigt der "Ungeweihte" grundlegendes Wissen bezüglich des gelehrten Stoffes und erweißt er sich in Verhalten und Auftreten als würdig, so obliegt es einer jeden höheren Weihe selbigen Zweiges ihn in den Rang einer "Niederen Weihe" zu erheben. Der Studiosus ist ab diesem Zeitpunkt dazu berechtigt den Titel "Adeptus" zu führen.
-
Jedes registrierte Konzilsmitglied hat eine Akte innerhalb des Kollegiums,
in welchem sein Werdegang dokumentiert wird.
-
Sollte sich dieser Werdegang als Positiv erweisen und ein Mitglied der
höheren Weihen sich dafür entscheiden, den Schüler zur
Prüfung zu geleiten, beschließ die Kollegium, ob jener Schüler
vor die Prüfungskommision treten darf.
Sollte für einen spezifischen Zweig nicht genügend Prüfer
vorhanden sein, hilft der akademische Zweig aus, bis die gebrauchte Menge,
von mindestens Zwei Prüfern erreicht ist.
-
Die höhere Weihe wird durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung erreicht.
Sollte die höhere Weihe erreicht worden sein, ist es die Pflicht
des neuen Mitglieds der höheren Weihe, die Pflichten eines Dozenten
aufzunehmen.
-
Die Hohe Weihe wird erreicht durch Engagement, Interaktion, mehrere vorzuweisende
Lehrstunden, sowie einem positiven Vertritt des Konzils nach außen.
Die Pflicht endet damit nicht, doch ist die Möglichkeit auf eine
Degradierung schärfer zu sehen.
-
Die Höchste Weihe ist durch höchstes Engagement und den Willen
der „Götter“ zu erreichen. Ebenso ist auch hier die Möglichkeit
auf Degradierung schärfer als bei den höheren Weihen.
VI. Die (spezifischen) Zweige
-
Einem Zweig obliegt alleinig die eigene Organisation, doch wird er vom
restlichen Kollegium überwacht.
-
Ein Vorsitzender des Zweiges ist als Ansprechpartner und Vertritt vor
der Konzilsleitung zu erwählen.
-
Der reibungslose Lehrbetrieb für spezifische Zweige obliegt alleinig
dem Vorsitzendem des Zweiges.
-
Damit sich ein Zweig etablieren kann, ist ein Konzept über jenen
Zweig von Nöten. Ebenso ist eine Mindestzahl an Mitgliedern für
den Zweig vorzuweisen, um unnötig viele kleine Zweige zu vermeiden.
-
Sollte ein Konzept vorhanden sein und die Mindestzahl an Mitgliedern vorgewiesen
sein, obliegt es der Konzilsleitung jenen Zweig als Offiziell anzuerkennen.
-
Konzilsangehörige haben sich einem Zweig anzuschließen.
Dadurch resultiert sein Lehrplan.
-
Das letzte Wort und Interferierung in die spezifischen Wege ist nur der
Konzilsleitung gestattet, so der spezifische Weg Probleme vorweist, die
der Zweig-Vorstand nicht selbstständig lösen kann.
|